3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Bernadette Gasche, Rechtsanwältin, […], deren gerichtlich auf Fr. 2'405.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.