2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 24. August 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der vorangehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.