4.2. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % nach Massgabe von § 13 Abs. 1 AnwT und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich ein Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von rund Fr. 2'405.00.