3.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. act. 21) ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen und Bernadette Gasche, Rechtsanwältin, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.