26) nicht entnommen werden. Zudem würde selbst ein solches Begehren die KESB nicht von der Vorkehrung notwendiger Abklärungen entbinden. 2.5. Mit Blick hierauf ist der Sachverhalt insbesondere betreffend die Subsidiarität behördlicher Massnahmen im Erwachsenenschutz ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als der Entscheid vom 24. August 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Sachverhalt im Sinne der vorangehenden Erwägungen rechtsgenüglich abzuklären. Insbesondere ist dazu die Beschwerdeführerin -9-