Diese Aufgabe kann gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin durch deren Sohn übernommen werden, die Vorinstanz hat diesbezüglich jedoch keinerlei Abklärungen unternommen und geht folglich auch in ihrem Entscheid nicht auf diesen Aspekt ein. Daran vermag ebenfalls der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung grundsätzlich befürwortet, nichts zu ändern. Ein entsprechender Antrag i.S.v. Art. 390 Abs. 3 ZGB kann den Äusserungen im Rahmen des Telefongesprächs vom 16. August 2023 zwischen der Fachrichterin und der Beschwerdeführerin (act. 26) nicht entnommen werden.