2.4.2. Damit ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass konkrete Umstände vorliegen, welche auf einen Schwächezustand seitens der Beschwerdeführerin hindeuten. Durch die langwierigen Spitalaufenthalte war sie nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in administrativer respektive finanzieller Hinsicht zu besorgen. Ausdruck dieses Unvermögens sind zahlreiche gegen die Beschwerdeführerin erhobene Betreibungen. Dieses Defizits ist sich offenbar ebenfalls die Beschwerdeführerin bewusst, weshalb sie Unterstützung im Nachgang zu der Rückenoperation grundsätzlich gerne annehmen möchte (vgl. act. 26).