2.4. 2.4.1. Aus Sicht der Vorinstanz besteht bei der Beschwerdeführerin als Folge von deren Schwächezustand Unterstützungsbedarf in den Bereichen Personensorge (Wohnen, Gesundheit, soziales Wohl, Tagesstruktur), Administration sowie Vermögens- und Einkommensverwaltung (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Sie stütz sich dabei auf die Gefährdungsmeldung der Sozialen Dienste Q._____ vom 24. Juli 2023, welcher entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund schwerer gesundheitlicher Probleme sowie einer Rückenoperationen und der damit verbundenen Spitalaufenthalte den Überblick über ihre Rechnungen verloren und diese in der Folge nicht mehr alle bezahlt habe.