Das gilt indes nicht für den Umstand allein, dass die physische oder psychische Gesundheit einer betroffenen Person die Durchführung einer Anhörung erschwert. Diesfalls darf nicht einfach auf ein "Fernverfahren" ausgewichen werden (BBl 2006 7079). Unverhältnismässig kann die Anhörung ebenfalls sein, wenn lediglich ergänzende Anordnungen getroffen werden, für welche es auf den persönlichen Eindruck der Behörden nicht entscheidend ankommt oder eine Massnahme aufgehoben wird (BGE 140 I 1 E. 7.2). Betreffend die Durchführung ist zu beachten, dass das Bundesrecht zwar keine Form vorgibt, eine telefonische Anhörung indes seit der Aufhebung von Art. 6 Covid-19-Verordnung Justiz und Verfah-