sich eine persönliche Meinung sowohl über die psychische Verfassung der betroffenen Person als auch über die Notwendigkeit, eine Massnahme anzuordnen oder beizubehalten, zu bilden (BGE 140 III 1 E. 3.1.1). Unverhältnismässig ist die persönliche Anhörung etwa, wenn sie der betroffenen Person gesundheitlichen Schaden zufügen könnte oder sich voraussichtlich bis zum Zeitpunkt des Entscheids gar nicht äussern kann (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 14 zu Art. 447 ZGB). Das gilt indes nicht für den Umstand allein, dass die physische oder psychische Gesundheit einer betroffenen Person die Durchführung einer Anhörung erschwert.