2.3.3. Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die Norm statuiert, dass die betroffene Person mündlich anzuhören ist und geht somit über die Garantien des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Die Anhörung ist nicht nur ein Recht der betroffenen Person zur Wahrung ihrer Interessen, sondern dient auch der Behörde, die Tatsachen zu erhellen und -7-