2.3.2. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfs- und/oder schutzbedürftig (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 394 ZGB). Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB).