Eine Begründung für die Unverhältnismässigkeit einer persönlichen Anhörung könne demgegenüber dem Entscheid der Vorinstanz nicht entnommen werden. Eine weitere Gehörsverletzung sei zudem in der Entscheidbegründung ersichtlich, aus welcher nicht hervorginge, welche Probleme in administrativer und finanzieller Hinsicht bestünden. Des Weiteren würden durch die nur ungenügende Prüfung durch die Vorinstanz ebenfalls die Grundsätze der Subsidiarität sowie der Geeignetheit und Erforderlichkeit, welche bei der Errichtung einer Beistandschaft zu berücksichtigen seien, verletzt werden (vgl. Beschwerde, Rz. 10 ff.).