Darüber hinaus verletze die ausgebliebene persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin deren durch Art. 447 ZGB garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Rahmen des Telefonats vom 16. August 2023 sei ihr lediglich Hilfe versprochen, nicht jedoch die konkrete Massnahme und deren Umfang verdeutlicht worden. Dadurch sei ihr Persönlichkeits- und Mitwirkungsrecht nicht gewahrt worden. Eine Begründung für die Unverhältnismässigkeit einer persönlichen Anhörung könne demgegenüber dem Entscheid der Vorinstanz nicht entnommen werden.