Zudem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, in welchen konkreten Bereichen die Beschwerdeführerin Hilfe benötige und ob dies nicht bereits durch externe Stellen gewährleistet werde. Tatsächlich werde sie bereits durch ihren Sohn in administrativen und finanziellen Belangen sowie im Gesundheitsbereich und im Haushalt unterstützt. Zudem werde die Beschwerdeführerin auch von ihrer Tochter begleitet. Dem würden ebenfalls die gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen, da sie diesbezüglich Unterstützung durch die Spitex erhalte.