2.2.2. Die Beschwerdeführerin führt mit Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Entscheid der KESB einzig auf der Gefährdungsmeldung der Sozialen Dienste Q._____ basiere, fundierte Abklärungen seien demgegenüber nicht getätigt worden. So habe die Behörde die Beschwerdeführerin nie persönlich angehört und keine Familienmitglieder, namentlich die Nachkommen, beigezogen, obwohl deren angeblich ungenügende Hilfestellung in der Gefährdungsmeldung gerügt werde. Zudem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, in welchen konkreten Bereichen die Beschwerdeführerin Hilfe benötige und ob dies nicht bereits durch externe Stellen gewährleistet werde.