2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, dass aufgrund der eingegangenen Gefährdungsmeldung sowie der Bestätigung der Beschwerdeführerin, Hilfe in der Form einer Beistandschaft zu benötigen, eine Beistandschaft anzuordnen sei. Damit solle sichergestellt werden, dass das -5- Einkommen sowie Vermögen der Beschwerdeführerin fachgerecht verwaltet, allfällige Leistungen stets eingefordert und der Rechtsverkehr sichergestellt sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3).