6. Es seien der unterzeichnenden Anwältin die vollständigen Akten über die Beschwerdeführerin KE.2022.00228/KEMN.2023.236. der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde zur Einsichtnahme zuzustellen sowie eine angemessene Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. " 2.2. Mit Verfügung vom 15. März 2024 wies der Instruktionsrichter die von der Beschwerdeführerin begehrte Fristverlängerung zur Ergänzung der Beschwerde ab. -4- 2.3. Mit Eingabe vom 25. März 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.