2.1. die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen, 2.2. die betroffene Person beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, den Rechnungsverkehr sicherzustellen und zustehende (Sozial-) Versicherungsleistungen geltend zu machen, 2.3. die nach neuem Recht zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB jeweils dem Familiengericht zu unterbreiten.