2. Mit Bezug auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das Gesuch der Mutter gutgeheissen, und Rechtsanwältin Melany Haltiner, […], wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter bestellt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'555.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.