Aufgrund der eingereichten Unterlagen erscheint der Anspruch der Mutter auf unentgeltliche Rechtspflege hinreichend ausgewiesen und im Hinblick auf die Bedeutung des Verfahrens und den Grundsatz der Waffengleichheit auch die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hinreichend begründet. Das Gesuch der Mutter um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher gutzuheissen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Mutter ist mit Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden.