Wäre dem Gesuch zu entsprechen, wäre der Rechtsvertreterin der Mutter eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Falls sich diese als vom Beschwerdeführer uneinbringlich erweisen würde, wäre die Rechtsvertreterin aus der Obergerichtskasse zu entschädigen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen erscheint der Anspruch der Mutter auf unentgeltliche Rechtspflege hinreichend ausgewiesen und im Hinblick auf die Bedeutung des Verfahrens und den Grundsatz der Waffengleichheit auch die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hinreichend begründet.