5.3. Die Mutter beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. In Bezug auf die Gerichtskosten erweist sich das Gesuch als gegenstandslos. Dagegen wird es nicht gegenstandslos, soweit es die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zum Gegenstand hat. - 13 -