Hinzu kommt ein Zuschlag von 5 % für die zusätzliche Stellungnahme vom 8. April 2024, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'295.00 führt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 68.85; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 191.45) sind die Parteikosten der Mutter für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 2'555.30 festzusetzen.