Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Davon in Abzug zu bringen sind 20 % für die im Grundhonorar inbegriffene und vorliegend wegfallende Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), währenddem ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) entfällt, weil die Mutter in erster Instanz noch nicht anwaltlich vertreten war. Hinzu kommt ein Zuschlag von 5 % für die zusätzliche Stellungnahme vom 8. April 2024, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'295.00 führt.