Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist somit entsprechend abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. In einem nächsten Schritt gilt es nun, mit den begleiteten Besuchskontakten das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Betroffenen aufzubauen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der verfahrensbeteiligten Mutter eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).