Ergänzend kommt hinzu, dass der vorliegend schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt sowie die vollständige Kommunikationsblockade zwischen den Eltern sich nicht mit einer alternierenden Obhut vereinbaren liessen. Mit dem Antrag auf Anordnung einer alternierenden Obhut stellt der Beschwerdeführer seine eigenen Interessen über das Kindeswohl und übersieht, dass dabei die kindswohlgerechte Entwicklung der Betroffenen in erheblichen Mass gefährdet wäre. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist somit entsprechend abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.