4.3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eine Obhutsumteilung an ihn geprüft (E. 5 des angefochtenen Entscheids). Die Anordnung einer alternierenden Obhut wurde hingegen nicht explizit geprüft. Da sich die materielle Prüfung einer alternierenden Obhut nach den allgemeinen Kriterien der Obhutszuteilung richtet (vgl. E. 2.2 und 4.2 hiervor), sind nach den hiervor gemachten Ausführungen die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht im Ansatz vorhanden. Wie aus den Akten hervorgeht, fürchten sich die Kinder vor dem Beschwerdeführer und müssen schon für die Besuche alle zwei - 12 -