4.2. Eine alternierende Obhut liegt vor, wenn beide Elternteile das Kind abwechselnd während mehr oder weniger gleichen Zeiträumen betreuen (Urteile des Bundesgericht 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3, 5A_866/3013 vom 16. April 2014 E. 5.2). Bezüglich der Prüfung einer alternierenden Obhut kann auf die in E. 2.2 genannten Kriterien verwiesen werden. Eine alternierende Obhut muss stets in erster Linie im Interesse des Kindeswohls stehen und darf nicht dazu führen, die Konflikte um die Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen um ein weiteres Element zu ergänzen.