Im Übrigen haben sich die Betroffenen anlässlich der Kinderanhörung im Eheschutzverfahren am 22. April 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 6) unmissverständlich dafür ausgesprochen, bei der Mutter wohnen und den Beschwerdeführer nicht sehen zu wollen, oder wenn, dann nur begleitet. Trotz des zwischenzeitlich erfolgten Aufbaus eines begleiteten Besuchsrechts hat sich an dieser Situation bzw. am Willen der Betroffenen, weiterhin bei ihrer Mutter wohnen zu wollen, aktenkundig nichts geändert. 4. 4.1. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung der alternierenden Obhut.