3.2.3. Eine Kindswohlgefährdung durch die Mutter ist nicht auszumachen, weshalb aufgrund vorliegenden Gesamtsituation und der gemachten Ausführungen eine Obhutsumteilung an den Beschwerdeführer ausser Frage steht. Im Übrigen haben sich die Betroffenen anlässlich der Kinderanhörung im Eheschutzverfahren am 22. April 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 6) unmissverständlich dafür ausgesprochen, bei der Mutter wohnen und den Beschwerdeführer nicht sehen zu wollen, oder wenn, dann nur begleitet.