3.2.2.6. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Mutter sind nach dem Dargelegten unbegründet. Die Kinder fühlen sich bei der Mutter wohl und haben zu ihr ein vertrautes, positives, wertschätzendes und unterstützendes Verhältnis (act. 70). Völlig haltlos ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der angebliche Beinbruch der Betroffenen 1 am 18. März 2024 sei ein Zeichen dafür, dass die Mutter überfordert sei und sich nicht angemessen um die Betroffenen kümmere (Eingabe vom 17. April 2024).