3.2.2.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Mutter leide an einer psychischen Erkrankung, welche zu seiner Dämonisierung beitrage, wird von der Mutter dezidiert bestritten. Sie führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe die Behauptung einer psychischen Erkrankung bereits im Eheschutzverfahren vorgebracht und als Begründung benutzt, dass sie sich überhaupt von ihm habe trennen wollen und ihn einer Straftat beschuldige. Der Beschwerdeführer führt seine Behauptung nicht näher aus und es ist auch nicht ersichtlich, worauf sich diese stützt und was er konkret daraus ableiten will, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere geht.