Äusserungen wird deutlich, dass sie sich vor möglichen Repressalien durch den Beschwerdeführer fürchten (act. 24, 26 und 69 f.). Die Betroffenen haben anscheinend in der Vergangenheit erhebliche häusliche Gewalt miterleben müssen. Aus den Aussagen des Betroffenen 2 anlässlich der Befragung durch eine speziell für Kinderbefragungen ausgebildete Polizistin der Kantonspolizei Aargau im Auftrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zeigt sich das von ihm wahrgenommene Ausmass der Gewaltbetroffenheit deutlich (act. 101 ff.). Die Ängste der Kinder gegenüber dem Beschwerdeführer sind nachvollziehbar auf dessen Verhalten und nicht auf eine Manipulation durch die Mutter zurückzuführen.