Ihr sei es vor allem wichtig, den Beschwerdeführer immer mit einem Besuchsrechtsbegleiter zu sehen, da er sie sonst wieder schlagen würde (act. 67). Beide Betroffenen können aus Angst vor dem Beschwerdeführer ihre Gefühle ihm gegenüber nicht äussern (act. 69 und 71). Aus ihren - 10 -