Sie habe keinerlei Vorteil, wenn die Betroffenen sich weigern, zu den Besuchen zu gehen. Vielmehr führe die Verweigerungshaltung der Betroffenen für sie zu einem vermehrten Aufwand, da sie diese motivieren oder fast zwingen müsse, die Treffen mit dem Beschwerdeführer wahrzunehmen (Beschwerdeantwort, S. 7). Tatsache ist, dass bei den Betroffenen eine gewisse Verweigerungshaltung gegenüber dem Beschwerdeführer besteht, was sich aus den Berichten der Besuchsbegleitungsorganisation G._____ vom 12. Juni 2023 und 9. November 2023 sowie aus der Stellungnahme des Beistands vom 17. August 2023 ergibt (act. 23 f., 27 und 67 ff.).