Schliesslich müsse auch der eindeutige Wunsch der Kinder, bei der Mutter wohnen zu wollen, berücksichtigt werden. Mit der durch die Betroffenen klar zum Ausdruck gebrachten Angst vor dem Beschwerdeführer und ihrem ambivalenten Verhalten ihm gegenüber könne nicht von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung der Betroffenen zum Beschwerdeführer gesprochen werden. Die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beschwerdeführer falle insofern ausser Betracht (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).