2.4. Die Vorinstanz hat die alleinige elterliche Obhut über die Betroffenen bei der Mutter belassen, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Umstände seit dem Eheschutzentscheid des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom 13. Juni 2022 geändert haben sollen. Damals seien sich die Eltern einig gewesen, dass die alleinige Obhut der Mutter zukommen solle. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer weder in der Lage, die Bedürfnisse seiner Kinder zu erkennen, noch könne er angemessen darauf eingehen.