2.3. Zu prüfen ist, ob sich seit dem Eheschutzentscheid des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom 13. Juni 2022 (SF.2022.6; Beschwerdeantwortbeilage 5) wesentliche Änderungen der Verhältnisse ergeben haben, die im Sinne des Kindeswohls eine Neuregelung der Obhut erfordern. Ein Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1; 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1).