1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Umstritten ist, ob das Familiengericht Zurzach zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung der alleinigen Obhut über die Betroffenen an ihn abgewiesen und somit die alleinige Obhut über die Betroffenen bei der Mutter belassen hat.