Des Weiteren war die Gerichtspräsidentin massgeblich am angefochtenen Entscheid des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beteiligt und hat das Kindesschutzverfahren geleitet. Sie ist es aber auch, die am Familiengericht als Zivilgericht als Einzelrichterin über die Abänderung der elterlichen Sorge und Obhut zu befinden gehabt hätte. 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.