Unterhaltsgericht hätte stattfinden sollen, nicht nichtig ist. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid vom Familiengericht als Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und damit auch von einem für die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut bei nicht miteinander verheirateten Eltern (Art. 298b Abs. 3 ZGB) sachlich kompetenten und erfahrenen Gericht angeordnet, weshalb sich die Annahme einer Nichtigkeit des Entscheids über die Obhut bei verheirateten Eltern nicht rechtfertigt.