1.1.4. Entgegen E. 1.1 des angefochtenen Entscheids ist die Kindesschutzbehörde nicht für die (strittige) Abänderung eines Eheschutzentscheids in Bezug auf die elterliche Sorge oder Obhutszuteilung zuständig, sondern das Eheschutzgericht (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 134 Abs. 3 ZGB). Das Familiengericht als Kindesschutzbehörde war somit zur Beurteilung der elterlichen Sorge und Obhut sachlich nicht zuständig und nicht befugt, darüber einen materiellen Entscheid zu fällen. Ein Entscheid über die Abänderung der elterlichen Sorge und Obhut über die Betroffenen hätte demnach vom Familiengericht als Zivilgericht gefällt werden müssen.