1.1.3. Für die Regelung von Kinderbelangen und für Kindesschutzmassnahmen kann sowohl die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als auch das Gericht zuständig sein. Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist erstens entscheidend, ob die Eltern verheiratet, geschieden, getrennt oder nicht miteinander verheiratet sind und zweitens, ob unter den Eltern kontroverse oder übereinstimmende Ansichten bestehen.