" 1. Die Beschwerde vom 06.03.2024 des Kindsvaters sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Kindsmutter eine Parteientschädigung von Fr. 3'006.25 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Es sei der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen." 2.5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 nahm die Mutter zum Schreiben des Vaters vom 17. April 2024 Stellung.