unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Schreiben vom 28. März 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und hielt vollumfänglich an den Erwägungen des Entscheids vom 7. Dezember 2023 fest. 2.3. Mit Schreiben vom 17. April 2024 informierte der Vater das Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, dass die Betroffene 1 sich am 18. März 2024 offenbar das Bein gebrochen habe, was ein Zeichen für die Überforderung der Mutter sei. 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 beantragte die Mutter folgendes: