2.1 Es seien die gemeinsamen Kinder B._____, geb. tt.mm.2016, und C._____, geb. tt.mm.2011, unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen und es sei der Beschwerdegegnerin ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 2.2 -4- Eventualiter: Es seien die gemeinsamen Kinder B._____ und C._____ unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, wobei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären sei, die Kinder jede erste und dritte Woche des Monats von Sonntag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen.