2. 2.1. Gegen diesen ihm am 5. Februar 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: " 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 07. Dezember 2023 aufzuheben. 2. Es sei stattdessen wie folgt neu zu entscheiden: