3. An der mit Entscheid des Familiengerichtspräsidiums Zurzach vom 5. Juli 2022 festgelegten Berichtsperiode (13. Juni 2022 bis 30. Juni 2024) und Einreichungsfrist (30. September 2024) wird unverändert festgehalten. 4. Die Anträge des Kindsvaters um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut werden abgewiesen. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."