welchem er die Hintergründe zum Konflikt mit dem Besuchsbegleiter erläuterte (act. 12 ff. in KEKV.2023.32/33). 1.4. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 erkannte das Familiengericht Zurzach folgendes (KEMN.2023.150/151 und KEKV.2023.32/33): " 1. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert weitergeführt. 2. Dem Beistand wird für seine Arbeit gedankt und er wird in seinem Amt bestätigt.